01) Schwarzpulverschützen (Einzelmitgliedschaft):
Jahresbeitrag: 48,-- € (inkl. gesetzl.
Mehrwertsteuer)
zuzüglich einer einmaligen
Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages ( = 48,-- €).
Der
Jahresbeitrag wird seit dem 01.01.2008 wie folgt erhoben:
ursprünglicher
Beitrittsmonat
Januar - Juni
: Anfang Dezember eines jeden
Jahres
ursprünglicher Beitrittsmonat Juli - Dezember:
Anfang Juni eines jeden Jahres
Kostendeckungspauschalen bei
Ausfertigung von Bedürfnisbescheinigungen:
Die
im
Zusammenhang mit Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen zu
erfüllenden behördlichen Auflagen haben inzwischen einen
derartigen Umfang und Kontrollaufwand angenommen, dass wir
ausschließlich zum Zweck der Kostendeckung seit dem 01.11.2007
folgende Kostendeckungspauschalen erheben müssen:
Sprengstoffrechtliche
Bedürfniserstbescheinigungen
auf Grundlage von § 27
Sprengstoffgesetz: 25,-- € (inkl. 19 % Mwst)
Sprengstoffrechtliche
Bescheinigungen
zum Zwecke der Verlängerung ablaufender
Erlaubnisse nach §27 werden von der SPI derzeit noch unentgeltlich erteilt
sofern
die jeweils zuständige Behörde die Verlängerung
unter Vorlage einer einfachen Mitgliedsbescheinigung vornimmt. Bislang
war bundesweit die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ausreichend,
die wir auf Antrag ausfertigen und
dem betreffenden Mitglied zusenden.
Wichtig:
Seit ca. Mitte 2008 verlangen Genehmigungsbehörden zunehmend neben
der Mitgliedsbescheinigung auch einen
Nachweis des Verbandes dass der Antragsteller "r
e
g e
l m ä ß i g am
Schwarzpulverschießen n
a
c h d e m R e g l e m e
n t des bescheinigenden
Verbandes/Vereines teilnimmt." In solchen Fällen erheben
wir die selbe Kostendeckungspauschale wie bei der Ausfertigung von
Bedürfniserstbescheinigungen.
Waffenrechtliche
Bedürfnisbescheinigungen
nach §8 (1) Waffengesetz: 25,-- €
(inkl 19 % Mwst) je ausgefertigter Bescheinigung
Da
der
SPI die o.a. Kosten in jedem Fall entstehen und mit diesen
Beiträgen keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden, trägt das
Kostenrisiko eines ggf. negativen behördlichen Bescheides
ausschließlich der Antragsteller.
Sonderkonditionen:
- Bei Familien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird unabhängig
von der Anzahl der beitretenden Personen lediglich die
Aufnahmegebühr für eine Person erhoben. Weitere
Beitritte aus
der betreffenden Personengruppe sind somit von der Aufnahmegebühr
freigestellt.
-
Kinder
bis zum 16. Lebensjahr bleiben komplett beitragsfrei. Eine
Aufnahmegebühr wird für diesen Personenkreis nicht erhoben
-
Vom 16.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wird ein reduzierter
"Nachwuchsjahresbeitrag" in Höhe von 24,-- € erhoben. Dieser
"Nachwuchsbeitrag" wird ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag
und Nachweis noch so lange gewährt, wie an die Eltern des
betreffenden Mitgliedes Kindergeld ausbezahlt wird.
- in
Notfällen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, finanzielle
Schwierigkeiten etc..) kann auf Antrag unter entsprechend geeignetem
Nachweis zeitlich befristet der Jahresbeitrag auf bis zu 24,-- €
reduziert werden. Dieser reduzierte Beitrag ist - sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen
wurden
- zunächst
auf
ein Jahr befristet und ist dementsprechend nach Ablauf eines Jahres
erneut zu beantragen.
-
Mitglieder, die einem SPI-Mitgliedsverein angehören und uns eine
Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben bzw. erteilen und
denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein anderweitiger
Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt wird, bekommen seit dem
01.06.2006 für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft in einem
SPI-Mitgliedsverein eine Gutschrift von 6,-- € auf den Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag reduziert sich für diesen Personenkreis somit
auf 42,-- € .
-
Neumitglieder, die uns eine Mitgliedschaft in einem SPI-Mitgliedsverein
nachweisen, erhalten eine um 50 % ermäßigte
Aufnahmegebühr und bezahlen einen um 6,-- € (auf 42,-- €)
reduzierten Jahresbeitrag. Damit soll die Zugehörigkeit zum
SPI-Mitgliedsverein, - der i.d.R. die notwendige Infrastruktur in Form
von Vereinsheim und Schießsanlage zur Verfügung stellt
- honoriert werden.
Wichtige Info:
Von ausserordentlichen Entwicklungen abgesehen (z.Bsp.
weitere Mehrwertsteuererhöhungen oder eine hohe Inflationsrate)
strebt
die SPI an, die
Beiträge in der o.a. Höhe auf Dauer konstant zu halten
Zahlungsweise:
Beiträge werden jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten im
Voraus fällig! Aus organisatorischen und Kostengründen sollte
die Zahlung möglichst im Lastschriftverfahren durch Erteilung
einer Einzugsermächtigung erfolgen. Bei Zahlung auf Rechnung
erheben wir zum Ausgleich des erhöhten Verwaltungsaufwandes und
der dadurch zusätzlich entstehenden Portokosten einen Aufschlag in
Höhe von derzeit 2,50 € (inkl. Mwst)
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02) Vereine und Verbände:
Jahresbeitrag: 120,-- € pro Monat (inkl. Mwst.)
(Beitrag beinhaltet eine Einzelmitgliedschaft für ein namentlich
zu benennendes Mitglied aus dem Verein, der
die Funktion eines "Verbindungsmannes" zwischen Verein/Verband und SPI
übernimmt.!)
Achtung:
Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden kommen bei der SPI nur
auf Grundlage einer sogenannten "Korporativmitgliedschaft"
zustande. Das bedeutet: Die Mitglieder des beitretenden Vereins
bzw. Verbands sind aufgrund des
Beitritts Ihres Vereins bzw. Verbands nicht automatisch auch Mitglied
der SPI. Die SPI kennt keine "Zwangsmitgliedschaften"!! Vielmehr muss
jedes einzelne, am Beitritt zur SPI interessierte Vereinsmitglied, aus
eigenem Willen und daher i.d.R. auch aus eigener Überzeugung der
SPI als Einzelmitglied beitreten.
Beitretende Vereine erhalten mit Ihrem Beitrag lediglich das Recht, auf
Ihren vereinseigenen Schießanlagen auf Basis der
SPI-Wettkampfordnung regionale oder auch überregionale
Wettkämpfe und Meisterschaften für SPI-Mitglieder in
Abstimmung mit der SPI auszurichten und hierfür auf Basis
allgemeingültiger Regeln Startgelder zu erheben! Wettkämpfe
mit Meisterschaftscharakter sind genehmigungspflichtig und zwecks
Austragungserlaubnis bei der SPI zu beantragen. Bewerben sich zwei
Veranstalter um die Austragung ein und derselben Meisterschaft, bekommt
der Veranstalter den Zuschlag, dessen Antrag zuerst zur Genehmigung bei
der SPI vorgelegt wurde (Posteingang), sofern die Geschäftsleitung
der SPI bzw. eine von Ihr beauftragte Kommission oder beauftragter
Sachverständiger den Veranstaltungsort als geeignet für die
Austragung der beantragten Meisterschaft beurteilt hat.
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03) gewerbliche Auftraggeber:
je
nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten Sponsors
bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen
Mindestbeitrages in Höhe von 60,-- € (zzgl. Mwst.)
(es erfolgt Rechnungsstellung durch die SPI mit Mehrwertsteuerausweis)
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04) private Auftraggeber:
je nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten Sponsors
bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen
Mindestbeitrages in Höhe von 48,-- € (inkl. Mwst)
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05) gewerbliches Gründungsmitglied der SPI:
Beitrag auf Anfrage!
Vorabinfo:
In den Status eines Gründungsmitgliedes der SPI können nur
Unternehmen kommen, die sich dazu bereit erklären, sämtliche
Beiträge, die von einem aktiven
Gründungsmitglied im Zeitraum vom 01.04.2003 (Gründung der
SPI) bis zum aktuellen Beitrittsmonat erbracht wurden.
Weitere Informationen für ernsthafte Interessenten gibt es auf
Anfrage!
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Kündigung/Austritt aus der SPI:
Ein Autritt aus der SPI ist für Einzelmitglieder
(Privatpersonen)
jederzeit und nur mit sofortiger Wirkung möglich. Die
Kündigung hat schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes
(Einwurfeinschreiben!) zu erfolgen. Ein eventuell vorhandenes
Restguthaben verfällt.
Austritte
von
Vereinen, gewerblichen und ggf. privaten Auftraggebern sind nur mit
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende (31.12.) eines
jeden Kalenderjahres möglich.
Hinweis:
Der Mitgliedsausweis ist innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamwerden des
Austrittes (ggf. per Einschreiben) an die SPI zurückzusenden und
darf ab
dem Zeitpunkt der Wirksamwerdung des Austrittes nicht mehr verwendet
werden. Eine Weiterverwendung des Mitgliedsausweises oder die
mißbräuchliche Verwendung der ehemaligen SPI-Mitgliedsnummer
- insbesondere zur Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen oder
Erschleichung anderer mit dem Besitz des Ausweises oder der
SPI-Mitgliedschaft verbundener Leistungen - wird straf- und
zivilrechtlich verfolgt!
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit Wirksamwerden der
Kündigung auch der mit der Mitgliedschaft verbundene
Versicherungsschutz endet und Austritte aus der SPI aufgrund der
Gesetzeslage den
zuständigen Genehmigungsbehörden gemeldet werden müssen,
sofern
während der Mitgliedschaft mit Bezug zur SPI bzw. über die
SPI waffen- oder sprengstoffrechtliche Bedürfnisnachweise
eingeholt wurden.
(Stand: 01.12.2009)