01) Schwarzpulverschützen (Einzelmitgliedschaft):

Jahresbeitrag: 48,-- € (inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer)

zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages ( = 48,-- €).

Der Jahresbeitrag wird seit dem 01.01.2008 wie folgt erhoben:

ursprünglicher Beitrittsmonat Januar - Juni :        Anfang Dezember eines jeden Jahres
ursprünglicher Beitrittsmonat Juli - Dezember:     Anfang Juni eines jeden Jahres

Kostendeckungspauschalen bei Ausfertigung von Bedürfnisbescheinigungen:

Die im Zusammenhang mit Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen zu erfüllenden behördlichen Auflagen haben inzwischen einen derartigen Umfang und Kontrollaufwand angenommen, dass wir ausschließlich zum Zweck der Kostendeckung seit dem 01.11.2007 folgende Kostendeckungspauschalen erheben müssen:

Sprengstoffrechtliche Bedürfniserstbescheinigungen auf Grundlage von § 27 Sprengstoffgesetz:  25,-- €  (inkl. 19 % Mwst)

Sprengstoffrechtliche Bescheinigungen zum Zwecke der Verlängerung ablaufender Erlaubnisse nach §27 werden von der SPI derzeit noch unentgeltlich erteilt sofern die jeweils zuständige Behörde die Verlängerung unter Vorlage einer einfachen Mitgliedsbescheinigung vornimmt. Bislang war bundesweit die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ausreichend, die wir auf Antrag ausfertigen und dem betreffenden Mitglied zusenden.

Wichtig: Seit ca. Mitte 2008 verlangen Genehmigungsbehörden zunehmend neben der Mitgliedsbescheinigung auch einen Nachweis des Verbandes dass der Antragsteller "r e g e l m ä ß i g am Schwarzpulverschießen n a c h  d e m  R e g l e m e n t  des bescheinigenden Verbandes/Vereines teilnimmt." In solchen Fällen erheben wir die selbe Kostendeckungspauschale wie bei der Ausfertigung von Bedürfniserstbescheinigungen.

Waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen nach §8 (1) Waffengesetz: 25,-- € (inkl 19 % Mwst) je ausgefertigter Bescheinigung

Da der SPI die o.a. Kosten in jedem Fall entstehen und mit diesen Beiträgen keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden, trägt das Kostenrisiko eines ggf. negativen behördlichen Bescheides ausschließlich der Antragsteller.

Sonderkonditionen:

- Bei Familien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird unabhängig von der Anzahl der beitretenden Personen lediglich die Aufnahmegebühr für eine Person erhoben.   Weitere Beitritte aus der betreffenden Personengruppe sind somit von der Aufnahmegebühr freigestellt.

- Kinder bis zum 16. Lebensjahr bleiben komplett beitragsfrei. Eine Aufnahmegebühr wird für diesen Personenkreis nicht erhoben

- Vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wird ein reduzierter "Nachwuchsjahresbeitrag" in Höhe von 24,-- € erhoben. Dieser "Nachwuchsbeitrag" wird ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag und Nachweis noch so lange gewährt, wie an die Eltern des betreffenden Mitgliedes Kindergeld ausbezahlt wird.

- in Notfällen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, finanzielle Schwierigkeiten etc..) kann auf Antrag unter entsprechend geeignetem Nachweis zeitlich befristet der Jahresbeitrag auf bis zu 24,-- € reduziert werden. Dieser reduzierte Beitrag ist - sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden - zunächst auf ein Jahr befristet und ist dementsprechend nach Ablauf eines Jahres erneut zu beantragen.

- Mitglieder, die einem SPI-Mitgliedsverein angehören und uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben bzw. erteilen und denen zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch kein anderweitiger Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt wird, bekommen seit dem 01.06.2006 für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft in einem SPI-Mitgliedsverein eine Gutschrift von 6,-- € auf den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag reduziert sich für diesen Personenkreis somit auf 42,-- € .

- Neumitglieder, die uns eine Mitgliedschaft in einem SPI-Mitgliedsverein nachweisen, erhalten eine um 50 % ermäßigte Aufnahmegebühr und bezahlen einen um 6,-- € (auf 42,-- €) reduzierten Jahresbeitrag. Damit soll die Zugehörigkeit zum SPI-Mitgliedsverein, - der i.d.R. die notwendige Infrastruktur in Form von Vereinsheim und Schießsanlage zur Verfügung stellt - honoriert werden.

Wichtige Info:

Von ausserordentlichen Entwicklungen abgesehen (z.Bsp. weitere Mehrwertsteuererhöhungen oder eine hohe Inflationsrate) strebt die SPI an, die Beiträge in der o.a. Höhe auf Dauer konstant zu halten

Zahlungsweise:

Beiträge werden jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus fällig! Aus organisatorischen und Kostengründen sollte die Zahlung möglichst im Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Bei Zahlung auf Rechnung erheben wir zum Ausgleich des erhöhten Verwaltungsaufwandes und der dadurch zusätzlich entstehenden Portokosten einen Aufschlag in Höhe von derzeit 2,50 € (inkl. Mwst)
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02) Vereine und Verbände:

Jahresbeitrag:  120,-- € pro Monat (inkl. Mwst.)

(Beitrag beinhaltet eine Einzelmitgliedschaft für ein namentlich zu benennendes Mitglied aus dem Verein, der
die Funktion eines "Verbindungsmannes" zwischen Verein/Verband und SPI übernimmt.!)

Achtung:

Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden kommen bei der SPI nur auf Grundlage einer sogenannten "Korporativmitgliedschaft" zustande.  Das bedeutet: Die Mitglieder des beitretenden Vereins bzw. Verbands sind aufgrund des Beitritts Ihres Vereins bzw. Verbands nicht automatisch auch Mitglied der SPI. Die SPI kennt keine "Zwangsmitgliedschaften"!! Vielmehr muss jedes einzelne, am Beitritt zur SPI interessierte Vereinsmitglied, aus eigenem Willen und daher i.d.R. auch aus eigener Überzeugung der SPI als Einzelmitglied beitreten.

Beitretende Vereine erhalten mit Ihrem Beitrag lediglich das Recht, auf Ihren vereinseigenen Schießanlagen auf Basis der SPI-Wettkampfordnung regionale oder auch überregionale Wettkämpfe und Meisterschaften für SPI-Mitglieder in Abstimmung mit der SPI auszurichten und hierfür auf Basis allgemeingültiger Regeln Startgelder zu erheben! Wettkämpfe mit Meisterschaftscharakter sind genehmigungspflichtig und zwecks Austragungserlaubnis bei der SPI zu beantragen. Bewerben sich zwei Veranstalter um die Austragung ein und derselben Meisterschaft, bekommt der Veranstalter den Zuschlag, dessen Antrag zuerst zur Genehmigung bei der SPI vorgelegt wurde (Posteingang), sofern die Geschäftsleitung der SPI bzw. eine von Ihr beauftragte Kommission oder beauftragter Sachverständiger den Veranstaltungsort als geeignet für die Austragung der beantragten Meisterschaft beurteilt hat.

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03) gewerbliche Auftraggeber:

je nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten Sponsors bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen Mindestbeitrages in Höhe von  60,-- € (zzgl. Mwst.)
(es erfolgt Rechnungsstellung durch die SPI mit Mehrwertsteuerausweis)

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04) private Auftraggeber:

je nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten Sponsors bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen Mindestbeitrages in Höhe von 48,-- € (inkl. Mwst)

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05) gewerbliches Gründungsmitglied der SPI:

Beitrag auf Anfrage!

Vorabinfo:

In den Status eines Gründungsmitgliedes der SPI können nur Unternehmen kommen, die sich dazu bereit erklären, sämtliche Beiträge, die von einem aktiven Gründungsmitglied im Zeitraum vom 01.04.2003 (Gründung der SPI) bis zum aktuellen Beitrittsmonat erbracht wurden.

Weitere Informationen für ernsthafte Interessenten gibt es auf Anfrage!
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Kündigung/Austritt aus der SPI:

Ein Autritt aus der SPI ist für Einzelmitglieder (Privatpersonen)  jederzeit und nur mit sofortiger Wirkung möglich. Die Kündigung hat schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Einwurfeinschreiben!) zu erfolgen. Ein eventuell vorhandenes Restguthaben verfällt.

Austritte von Vereinen, gewerblichen und ggf. privaten Auftraggebern sind nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende (31.12.) eines jeden Kalenderjahres möglich.

Hinweis:

Der Mitgliedsausweis ist innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamwerden des Austrittes (ggf. per Einschreiben) an die SPI zurückzusenden und darf ab dem Zeitpunkt der Wirksamwerdung des Austrittes nicht mehr verwendet werden. Eine Weiterverwendung des Mitgliedsausweises oder die mißbräuchliche Verwendung der ehemaligen SPI-Mitgliedsnummer - insbesondere zur Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen oder Erschleichung anderer mit dem Besitz des Ausweises oder der SPI-Mitgliedschaft verbundener Leistungen - wird straf- und zivilrechtlich verfolgt!

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit Wirksamwerden der Kündigung auch der mit der Mitgliedschaft verbundene Versicherungsschutz endet und Austritte aus der SPI aufgrund der Gesetzeslage den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeldet werden müssen, sofern während der Mitgliedschaft mit Bezug zur SPI bzw. über die SPI waffen- oder sprengstoffrechtliche Bedürfnisnachweise eingeholt wurden.

(Stand: 01.12.2009)