strengere
Anforderungen bei Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27
Sprengstoffgesetz:
Es ist Teil unseres Auftrages
unsere Mitglieder ber aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu
halten. Dieses Mal geht es um versch„rfte Auflagen im Umfeld der
Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz, speziell nach
Pkt. 27.8.2 der
Sprengstoffverwaltungsvorschrift.
Um es gleich vorneweg zu sagen: Noch handelt es sich um vereinzelte
Landrats„mter in Bayern und Hessen, welche die einschl„gigen Gesetze
und Bestimmungen nach jahrzehntelanger Auslegung im Sinne des Brgers
nun ohne jegliche Vorwarnung im maximal m”glichen Umfang restriktiv und
ausnahmslos zu Ungunsten des loyalen Brgers auslegen. Die berwiegende
Mehrzahl aller Beh”rden, mit denen wir als SPI zu tun haben, sehen in
den Antragstellern glcklicherweise noch immer den Brger als Partner
und nicht als Gegner, den es klein zu halten und zu entmndigen gilt.
Doch nun
ganz konkret zu den neuesten restriktiven Entwicklungen im
Sprengstoffrecht:
Seit ca. 2 Monaten h„ufen sich bei uns die F„lle wo Mitgliedern von der
zust„ndigen Genehmigungsbeh”rde die Verl„ngerung einer Erlaubnis nach
õ27 Sprengstoffgesetz verweigert wird.
Bisher war es ausreichend, dass die schieásportliche Vereinigung
(Verein, Verband) lediglich bescheinigt hat, dass der Antragsteller
Mitglied im Verein bzw. Verband ist. Seit ca. Anfang Juli 2008
verlangen nun erste vereinzelte Genehmigungsbeh”rden auch eine
zus„tzliche Best„tigung
vom betreffenden Verein/Verband wie folgt:
" dass der Antragsteller r e g e
l m „ á i g am Schwarzpulverschieáen n a c h d e m R e g l e m e
n t des bescheinigenden Verbandes/Vereines teilnimmt."
Der Wortlaut differiert in den von den Beh”rden zur Verfgung
gestellten Formvordrucken nur minimal. In der Mehrzahl der F„lle wird
der Vereinsname sowie die zugrundeliegende Sportordnung nach der in
diesem Verein berwiegend trainiert wird namentlich
benannt. Die wenigen Schtzen in Deutschland, die Ihr Hobby noch
ohne jegliche Vereins- bzw . /Verbandsmitgliedschaft betreiben, mssen
in Zukunft sogar damit rechnen, berhaupt keine Verl„ngerung der
Erlaubnis nach õ27 mehr zu bekommen. In solchen F„llen (Pkt
27.8.1 Spreng VwV) muss in einem
sehr aufw„ndigen Einzelnachweisverfahren der Beh”rde gegenber
nachvollziehbar und glaubwrdig dargelegt werden, dass regelm„áig an
offen
ausgetragenen Wettk„mpfen und Meisterschaften teilgenommen und
hierzu im Vorfeld speziell auf diese speziellen Wettk„mpfe auch
regelm„áig trainiert wurde.
Noch handelt es sich
um vereinzelte F„lle und wir haben lange berlegt, ob wir diese
Problematik berhaupt an dieser Stelle ver”ffentlichen sollen, da auch
Beh”rden unsere Seiten besuchen und so vielleicht sogar noch
beschleunigt auf diese neue restriktive Entwicklung aufmerksam gemacht
werden. Am Schluss haben wir uns aber dennoch dazu entschieden, weil
effizient und wirksam nur durch entsprechende aktive Vorbeugung
gegengesteuert werden kann. Stellt eine Genehmigungsbeh”rde
n„mlich
kurz vor der f„llig werdenden Ver„ngerung eines Antragstellers auf
diesen neuen und versch„rften Bedrfnisnachweis um, so kann der
betreffende Erlaubnisinhaber nicht mehr reagieren und sein Verhalten
nachtr„glich einfach nicht mehr rechtzeitig auf die neuen Anforderungen
umstellen. Dann ist das Kind im Brunnen und es bleibt nur noch ein
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit offenem Ausgang und hohem
Risiko des Unterliegens.
Rechtsgrundlage
auf die sich die Beh”rden beziehen:
Das Sprengstoffgesetz befristet eine Erlaubnis nach õ27 zun„chst einmal
auf eine Dauer von fnf Jahren. Diese Erlaubnis kann inhaltlich und
r„umlich beschr„nkt und mit Auflagen verbunden werden soweit dies zur
Verhtung von Gefahren fr Leben, Gesundheit oder Sachgter oder von
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Bel„stigungen fr Dritte
erforderlich ist. Die nachtr„gliche Beifgung, Žnderung und Erg„nzung
von Auflagen ist zul„ssig. (õ27 (2) Sprengstoffgesetz)
Nach Absatz õ27 (3) ist die Erlaubnis zu versagen wenn (u.a.) der
Antragsteller ein Bedrfnis fr die beabsichtigte T„tigkeit nicht
nachweist.
Im õ27 wird somit - analog zum Waffengesetz - ein Bedrfnisnachweis
gefordert, der bei jeder Erlaubniserteilung und Verl„ngerung erneut zu
erbringen ist.
Nach Pkt 27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Sprengstoffgesetz (SprengVwV) kann der Nachweis bei Mitgliedern einer
schieásportlichen Vereinigung dadurch erbracht werden, indem die
Vereinigung (in unserem Fall die SPI) der Beh”rde gegenber
bescheinigt, dass das Mitglied an šbungschieáen
des Vereins/Verbandes
regelm„áig und erfolgreich teilgenommen hat. Bei Erstantr„gen muss darber
hinaus ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten bescheinigt werden, bei
Verl„ngerungen muss ber den gesamten Zeitraum der ablaufenden 5-Jahres
Erlaubnisperiode eine regelm„áige und erfolgreiche Teilnahme
nachgewiesen werden.
Insofern wenden o.a. Beh”rden nach jahrzehntelanger groázgiger
Auslegung, bei der die Mitgliedschaftsbest„tigung einer
schieásportlichen Vereinigung fr eine Verl„ngerung ausreichend war,
jetzt ohne jegliche šbergangsfristen eine versch„rfte Auslegung
des Gesetzes an, bei der ein lckenloser Trainingsnachweis erbracht
werden muá.
V”llig losgel”st ob diese "h”heren Anforderungen an den
Bedrfnisnachweis" den ver„nderten Gegebenheiten des Berufslebens
Rechnung tragen (z.Bsp. beruflich bedingte Abwesenheit ber mehrere
Monate, l„ngere Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Erziehungszeiten etc... ): Rein rechtlich hat eine Beh”rde die
M”glichkeit, Bedrfnisnachweise zu versch„rfen.
wie k”nnen
und sollen wir auf diese neue Entwicklung reagieren:
es bleiben im Umfeld der SPI insgesamt 5 M”glichkeiten:
M”glichkeit
1:
die Mehrzahl der Genehmigungsbeh”rden in Deutschland sehen in den
Antragstellern noch immer den mndigen Brger und erteilen
Verl„ngerungen nach Pkt 27.8.2 der SprengVwV auf Grundlage eines
vereinfachten Bedrfnisnachweises. Diese Beh”rden beschr„nken sich
darauf, bei einer anstehenden Verl„ngerung lediglich die Mitgliedschaft
in einer schieásportlichen Vereinigung zu berprfen. Ist diese zum
Zeitpunkt der Verl„ngeruung gegeben, wird die Verl„ngerung einer
Erlaubnis nach õ27 ohne weitere Nachweise erteilt, sofern alle anderen
Vorgaben nach õ8 erfllt sind (Zuverl„ssigkeit, erforderliche
k”rperliche Eignung etc..)
In all diesen F„llen stellt die SPI wie bisher fr alle Mitglieder auf
Antrag unentgeltlich eine SPI-Mitgliedsbescheinigung aus und sendet
diese dem Antragsteller zwecks Vorlage bei der Genehmigungsbeh”rde zu.
M”glichkeit
2:
eine zunehmende Anzahl von Genehmigungsbeh”rden verlangt von
heute auf morgen neben einer Mitgliedsbescheinigung auch den Nachweis
von regelm„áigem und erfolgreichem Training auf Basis der
SPI-Wettkampfordnung. Der Antragsteller ist aktiv, nimmt regelm„áig an
SPI-Veranstaltungen wie Fernwettkampf, regionale Cups und
Meisterschaften, Qualifizierungs- und Sichtungschieáen, Training etc.
teil und fhrt darber hinaus sogar noch ein Schieábuch.
In all diesen F„llen stellt die SPI eine kostenlose
SPI-Mitgliedsbescheinigung sowie eine zus„tzliche
(kostenpflichtige) Bescheinigung aus, in der die SPI die regelm„áige
Teilnahme und Training nach dem Reglement der SPI best„tigt. In diesem
Fall muá das SPI Mitglied einen Trainingsnachweis von einem der
folgenden Ausfertigern an die SPI einsenden:
1) Verein (auch Vereinen die nicht Mitglied in der SPI sind)
2) gewerblicher Schieást„ttenbetreiber
3) SPI-Regional- und Fachrepr„sentant
fr alle o.a. 3 F„lle h„lt die SPI einen Formvordruck auf Abruf bereit.
Wird der Trainingsnachweis ber einen der o.a.3 F„lle gefhrt, ist die
Vorlage eines Schieábuches nicht erforderlich.
wichtiger erg„nzender Hinweis:
kontinuierlich gefhrte Schieábcher als Ersatz fr einen
Trainingsnachweis gem„á o.a. Auflistung (1-3) werden nur akzeptiert,
wenn bei den einzelnen Trainings im hierzu vorgesehenen Feld die
SPI-Disziplinen benannt sind, nach denen trainiert wurde. Sofern
nicht jedes einzelne Training mit einem Vereinsstempel oder einem
SPI-Dienstsiegel abgestempelt ist, ist zum Schieábuch immer noch
zus„tzlich ein Trainingsnachweis von all jenen Schieáleitern
beizulegen, die im Schieábuch lediglich mit Ihrer Unterschrift
gegengezeichnet haben.
M”glichkeit
3:
wie M”glichkeit 2 aber der Antragsteller kann keinen
Trainingsnachweis gegenber der SPI erbringen. In diesem Fall wird die
SPI nur eine kostenlose Mitgliedsbescheinigung ausfertigen, die i.d.R.
aber nicht dafr ausreichen wird, bei der Genehmigungsbeh”rde die
Verl„ngerung genehmigt zu bekommen. In der Regel wird die Beh”rde
dem Antragsteller dann anbieten, dass er den Antrag auf
Verl„ngerung zurckzieht, sein Pulver an Berechtigte vor Ablauf abgibt
oder vernichtet und die Beh”rde hierfr keine Gebhr erhebt.
M”glichkeit 4:
wie M”glichkeit 3 aber der Antragsteller zieht den Antrag nicht
wie von der Beh”rde vorgeschlagen zurck und erhebt andererseits aber
keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall wird - unter
entsprechender Fristsetzung - ein gebhrenpflichtiger
Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begrndung erfolgen. Nach
Fristablauf ist dann nichts mehr zu machen und der Pulverschein ist
trotz Gebhr weg.
M”glichkeit 5:
wie M”glichkeit 4 aber der Antragsteller erhebt Klage vor dem
Verwaltungsgericht. Entsprechend dem Urteil gewinnt dann der
Antragsteller den Prozess oder er verliert seine Erlaubnis nach õ27.
Falls Berufung zugelassen wird, kann dann die jeweils unterlegene
Partei noch in Berufung gehen.
Fazit und
Konsequenzen:
Wer absolut sicher gehen will und fr alle Eventualit„ten vorbereitet,
sollte ab sofort das Hobby wieder aktiv ausben, regelm„áig zum
Training gehen und an der ein oder anderen SPi-Veranstaltung teilnehmen
- mindestens jedoch am Fernwettkampf, den wir im n„chsten Jahr evtl. in
Hinblick auf den Zeitraum m”glicherweise noch einmal ausweiten wollen.
Wir k”nnen jedem Schwarzpulverschtzen auch nur dringend anraten, bei
entsprechenden restriktiven Erfahrungen mit seiner individuellen
Beh”rde sich einer Vereinigung anzuschlieáen, bei der in der
Mitgliedschaft eine Verwaltungsrechtschutzversicherung mit beinhaltet
ist. Wir empfehlen hier - insbesondere aufgrund der freien Wahl des
Anwaltes - den VDW in Dsseldorf ( www.vdw-duesseldorf.de)
Darber hinaus verzichten VDW und SPI aufgrund eines
Kooperationsabkommens bei Mitgliedern, die jeweils dem anderen Verband
angeh”ren gegenseitig auf die Erhebung von Aufnahmegebhren (Bei
Beitrittsinteresse dem VDW bitte die SPI-Mitgliedsnummer mitteilen!).
Mit
der Verwaltungsrechtschutzversicherung des VDW im Rcken (Vorstand:
Rechtsanwalt Herr Dr. Hans Scholzen, Dsseldorf) kann im Bedarfsfall
auch einmal
gegen eine solche Genehmigungsbeh”rde der Rechtsweg beschritten werden.
Wir denken derzeit daran, in naher Zukunft eine Liste von Beh”rden zu
erstellen, bei denen wir den Abschluss einer solchen Versicherung
empfehlen. Allerdings werden wir diese Liste nur unseren Mitgliedern
zur Verfgung stellen.
Daneben macht es sicherlich auch Sinn, ab sofort erg„nzend noch ein
Schieábuch zu fhren, wo jedes Training und jede Teilnahme an einer
Meisterschaft eingetragen und von den SPI-Verantwortlichen vor Ort
abgezeichnet wird. Soll dieses Schieábuch als alleiniger
Trainingsnachweis dienen, sind die einzelnen Trainings auch noch mit
einem Vereins- oder SPI-Stempel abzusiegeln.
In naher Zukunft wird es vielen Schwarzpulverschtzen nicht mehr
m”glich sein, ohne ein Mindestmaá an Aktivit„ten eine Erlaubnis nach
õ27 Sprengstoffgesetz auf Dauer zu erhalten. Aufgrund der zeitlichen
Befristung auf jeweils 5 Jahre wird da (fr den ein oder anderen) bei
der n„chsten anstehenden Verl„ngerung der Erlaubnis ein
berraschendes und unerwartetes "AUS" folgen.
Um m”glichst - verbandsbergreifend - vielen Betroffenen noch
rechtzeitig die Chance zu geben, durch entsprechende
Verhaltensver„nderung und Anpassung an die neuen Gegebenheiten
einem Verlust der Erlaubnis vorzubeugen, haben wir uns dazu
entschlossen, diesen Sachverhalt zu ver”ffentlichen.
Wolnzach, den 08.09.2008
H. Leiser